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Verein
zur Förderung von Forschungen zur politischen Sozialisation und Partizipation
(POSOPA) e.V.
Satzung
(in der
Fassung vom 9.1.1994)
Paragraph 1 - Name,
Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: Verein zur Förderung von Forschungen
zur politischen Sozialisation und Partizipation (POSOPA) e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Paragraph 2 - Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist überparteiisch.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und
öffentliche Zuschüsse. Über die Verwendung der Einnahmen
für satzungsgemäße Ausgaben und Projekte und den Zeitplan
ihrer Durchführung entscheidet jeweils der Vorstand.
Paragraph 3 - Zweck
und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist es, Forschungen zur politischen Sozialisation
und Partizipation, zur Geschichte von Jugend und Erziehung und zur Sozialgeschichte
sozialer und politischer Bewegungen anzuregen, durchzuführen und
zu fördern, sowie die Ergebnisse dieser Forschungen zu verbreiten.
Insbesondere fördert er Forschungen, die qualitative Methoden anwenden,
interdisziplinär ausgerichtet sind und Vergleiche zwischen Ost- und
Westeuropa sowie den Regionen Deutschlands ermöglichen.
(2) Zur Verfolgung dieses Zweckes
- richtet der Verein ein Archiv und eine Bibliothek ein. Dort sollen Archivalien
und Publikationen, Ton- und Bilddokumente zu den Themenbereichen Geschichte
von Jugend und Erziehung, politische Sozialisation und Partizipation und
Sozialgeschichte sozialer und politischer Bewegungen fachgerecht aufbewahrt
sowie der wissenschaftlichen Forschung und der Bildungsarbeit zugänglich
gemacht werden;
- richtet der Verein eine Forschungsstelle ein, die Forschungsprojekte
zu den genannten Themenbereichen durchführt;
- führt der Verein Bildungsveranstaltungen, wissenschaftliche Tagungen
und Ausstellungen durch und gibt Publikationen heraus.
Paragraph 4 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person
werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt und die Ziele und
die Satzung des Vereins anerkennt.
(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der
Vereinsvorstand die Aufnahme ab, so kann die antragstellende Person hiergegen
Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet
mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
(3) Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen
des Vereins dürfen die Mitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten
Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
Paragraph 5 - Beendigung
der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod
- durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er erfolgt
durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand.
(3) ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in
grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der
Ausschluss wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen. Vor dem
Beschluss ist das betroffene Mitglied anzuhören. Die Anhörung
kann durch den Vorstand mündlich oder schriftlich durchgeführt
werden. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes kann das betreffende
Mitglied Einspruch erheben, über den in der ersten dem Ausschlussbeschluss
folgenden Mitgliederversammlung durch Beschluss entschieden werden muss.
Paragraph 6 - Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe eines Beitrages
wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Paragraph 7 - Organe
des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Paragraph 8 - Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch
den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung
einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten
Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich
verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung
und Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Tagen einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit
muß der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit
derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung
zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit
hinzuweisen.
Paragraph 9 - Aufgaben
der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung legt Grundsätze und Richtlinien der
Arbeit des Vereins im Rahmen der Satzung fest.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Festlegung einer evtl. Geschäftsordnung des Vereins;
- Beschlussfassung über die Tagesordnung der Mitgliederversammlung;
- Beschlussfassung über Anträge und Einsprüche der Mitglieder;
- Wahl des Vorstands;
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands, des Prüfungsberichtes
des Kassenprüfers und Erteilung der Entlastung;
- Aufstellung des Haushaltsplanes;
- Beschlussfassung über Beitragserhebung;
- Wahl einer Kassenprüferein oder eines Kassenprüfers auf die
Dauer eines Jahres. Die Kassenprüferin hat das Recht, die Vereinskasse
und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über
die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung hat sie (oder
er) der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten;
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen
ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben oder nach der Satzung übertragenen
Angelegenheiten;
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Paragraph 10 -
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: a) dem/der 1. Vorsitzenden, b) dem/der stellvertretenden
Vorsitzenden, c) dem/der Schatzmeister/in.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im
Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Im Vorstand muss mindestens
ein weibliches Mitglied des Vereins vertreten sein. Die Wiederwahl des
Vorstandes ist möglich.
(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder
das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung
zu bestellen.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei
Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung
der Vereinsbeschlüsse. Er ist für alle Aufgaben zuständig,
die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder
eingeladen wurden und mindestens zwei anwesend sind.
(7) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmenthaltungen
bleiben unberücksichtigt.
(8) Über Beschlüsse des Vorstandes sind Beschluss-Protokolle
anzufertigen.
Paragraph 11 -
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck
einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder
anwesend sind.
(3) Bei Beschlussfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung zu berufen, die dann ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Einberufung
der zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich
hinzuweisen.
(4) In beiden Fällen ist zur Annahme des gestellten Antrages eine
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich;
Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es
die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der
von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Zeltlagerplatz
e.V., Bonn zur Verwendung für Zwecke im Sinne dieser Satzung. Der
künftige Beschluss des Vereins über die Verwendung darf erst
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Paragraph 12 -
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Eintrag des Vereins ins Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung wurde beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung
am 29.10.1990.
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Die Eintragung ins
Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg erfolgte am 6.
Juni 1991 unter der Nummer 10865 Nz. Das Finanzamt Fürstenwalde erteilte
dem POSOPA e.V. am 16.8.1993 erstmalig die Bescheinigung über den
Verfolg wissenschaftlicher, als besonders förderungswürdig anerkannter
gemeinnütziger Zwecke. Der POSOPA e.V. ist berechtigt, Spendenbescheinigungen
für steuerliche Zwecke auszustellen.
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Mitgliedsbeiträge
und Mitgliedschaftsantrag
Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge:
Schüler, Studenten, Auszubildende, Erwerbslose und Rentner EURO
12,-
Erwerbstätige EURO 30,-
Förderbeitrag in beliebiger Höhe ab EURO 60,-
Anträge auf Mitgliedschaft im POSOPA e.V. können jederzeit formlos
beim Vereinsvorstand eingereicht werden. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn
eines Kalenderjahres ist auf das Konto des Vereins zur Förderung
von Forschungen zur politischen Sozialisation und Partizipation (POSOPA
e.V.) Konto-Nr. 219 607 - 100 bei der Postbank Berlin (BLZ 100 100 10)
einzuzahlen.
Geschäftsstelle
Geschwister-Scholl-Str. 70, 15537 Neu Zittau, Tel.: 03362-821810, Fax:
03362-8132; E-Mail: info@posopa.de
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