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Verein zur Förderung von Forschungen zur politischen Sozialisation und Partizipation (POSOPA) e.V.
Satzung
(in der Fassung vom 9.1.1994)

Paragraph 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: Verein zur Förderung von Forschungen zur politischen Sozialisation und Partizipation (POSOPA) e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Paragraph 2 - Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist überparteiisch.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und öffentliche Zuschüsse. Über die Verwendung der Einnahmen für satzungsgemäße Ausgaben und Projekte und den Zeitplan ihrer Durchführung entscheidet jeweils der Vorstand.

Paragraph 3 - Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist es, Forschungen zur politischen Sozialisation und Partizipation, zur Geschichte von Jugend und Erziehung und zur Sozialgeschichte sozialer und politischer Bewegungen anzuregen, durchzuführen und zu fördern, sowie die Ergebnisse dieser Forschungen zu verbreiten. Insbesondere fördert er Forschungen, die qualitative Methoden anwenden, interdisziplinär ausgerichtet sind und Vergleiche zwischen Ost- und Westeuropa sowie den Regionen Deutschlands ermöglichen.
(2) Zur Verfolgung dieses Zweckes
- richtet der Verein ein Archiv und eine Bibliothek ein. Dort sollen Archivalien und Publikationen, Ton- und Bilddokumente zu den Themenbereichen Geschichte von Jugend und Erziehung, politische Sozialisation und Partizipation und Sozialgeschichte sozialer und politischer Bewegungen fachgerecht aufbewahrt sowie der wissenschaftlichen Forschung und der Bildungsarbeit zugänglich gemacht werden;
- richtet der Verein eine Forschungsstelle ein, die Forschungsprojekte zu den genannten Themenbereichen durchführt;
- führt der Verein Bildungsveranstaltungen, wissenschaftliche Tagungen und Ausstellungen durch und gibt Publikationen heraus.

Paragraph 4 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt und die Ziele und die Satzung des Vereins anerkennt.
(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vereinsvorstand die Aufnahme ab, so kann die antragstellende Person hiergegen Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
(3) Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen die Mitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

Paragraph 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod
- durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand.
(3) ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied anzuhören. Die Anhörung kann durch den Vorstand mündlich oder schriftlich durchgeführt werden. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes kann das betreffende Mitglied Einspruch erheben, über den in der ersten dem Ausschlussbeschluss folgenden Mitgliederversammlung durch Beschluss entschieden werden muss.

Paragraph 6 - Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe eines Beitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Paragraph 7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Paragraph 8 - Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Tagen einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

Paragraph 9 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung legt Grundsätze und Richtlinien der Arbeit des Vereins im Rahmen der Satzung fest.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Festlegung einer evtl. Geschäftsordnung des Vereins;
- Beschlussfassung über die Tagesordnung der Mitgliederversammlung;
- Beschlussfassung über Anträge und Einsprüche der Mitglieder;
- Wahl des Vorstands;
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands, des Prüfungsberichtes des Kassenprüfers und Erteilung der Entlastung;
- Aufstellung des Haushaltsplanes;
- Beschlussfassung über Beitragserhebung;
- Wahl einer Kassenprüferein oder eines Kassenprüfers auf die Dauer eines Jahres. Die Kassenprüferin hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung hat sie (oder er) der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten;
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben oder nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten;
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Paragraph 10 - Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: a) dem/der 1. Vorsitzenden, b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem/der Schatzmeister/in.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Im Vorstand muss mindestens ein weibliches Mitglied des Vereins vertreten sein. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei anwesend sind.
(7) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(8) Über Beschlüsse des Vorstandes sind Beschluss-Protokolle anzufertigen.

Paragraph 11 - Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
(3) Bei Beschlussfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung zu berufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Einberufung der zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen.
(4) In beiden Fällen ist zur Annahme des gestellten Antrages eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Zeltlagerplatz e.V., Bonn zur Verwendung für Zwecke im Sinne dieser Satzung. Der künftige Beschluss des Vereins über die Verwendung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Paragraph 12 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Eintrag des Vereins ins Vereinsregister in Kraft. Diese Satzung wurde beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 29.10.1990.

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Die Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg erfolgte am 6. Juni 1991 unter der Nummer 10865 Nz. Das Finanzamt Fürstenwalde erteilte dem POSOPA e.V. am 16.8.1993 erstmalig die Bescheinigung über den Verfolg wissenschaftlicher, als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke. Der POSOPA e.V. ist berechtigt, Spendenbescheinigungen für steuerliche Zwecke auszustellen.

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Mitgliedsbeiträge und Mitgliedschaftsantrag
Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge:
Schüler, Studenten, Auszubildende, Erwerbslose und Rentner EURO 12,-
Erwerbstätige EURO 30,-
Förderbeitrag in beliebiger Höhe ab EURO 60,-

Anträge auf Mitgliedschaft im POSOPA e.V. können jederzeit formlos beim Vereinsvorstand eingereicht werden. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines Kalenderjahres ist auf das Konto des Vereins zur Förderung von Forschungen zur politischen Sozialisation und Partizipation (POSOPA e.V.) Konto-Nr. 219 607 - 100 bei der Postbank Berlin (BLZ 100 100 10) einzuzahlen.


Geschäftsstelle
Geschwister-Scholl-Str. 70, 15537 Neu Zittau, Tel.: 03362-821810, Fax: 03362-8132; E-Mail: info@posopa.de